AGB Videoturm
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von SECBOX-Videoüberwachungssystemen und die Alarmaufschaltung (nur für Unternehmer). Stand: Oktober 2026.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen SECBOX, Inhaberin Türkan Aydin, Leibnizstraße 24, 89231 Neu-Ulm (nachfolgend „SECBOX“) und ihren Kunden bei der Nutzung von Videoüberwachungssystemen zur Baustellensicherung (Kameratürme, Zubehör und Software zur Bildaufnahme und drahtlosen Übertragung, nachfolgend „SECBOX-Systeme“) sowie den damit verbundenen Dienstleistungen (Auswertung von Alarmmeldungen in einer Meldestelle und gegebenenfalls Weiterleitung an den Kunden, die Polizei oder einen Wachdienst).
1.2 Die Leistungen von SECBOX erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SECBOX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Für Verbraucher gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Angebote von SECBOX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf Grundlage eines Angebots von SECBOX bestellt, wenn SECBOX eine Bestellung des Kunden per Auftragsbestätigung annimmt oder wenn SECBOX die Leistung ausführt.
3. Allgemeine Abwicklung
3.1 Der Kunde benennt auf Anforderung einen oder mehrere Ansprechpartner, die bevollmächtigt sind, Erklärungen zur technischen und organisatorischen Abwicklung abzugeben und entgegenzunehmen.
3.2 SECBOX kann die Leistungen selbst erbringen oder Dritte als Subunternehmer einsetzen. Für deren Verschulden haftet SECBOX wie für eigenes Verschulden.
4. Termine, Fristen, Verzug
4.1 Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
4.2 Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen ist, dass der Kunde erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen rechtzeitig erbringt. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Sofern kein Fixtermin vereinbart wurde, gerät SECBOX nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich oder in Textform auf die Fristüberschreitung hinweist und eine angemessene Nachfrist setzt.
5. Bereitstellung und Installation
5.1 Die SECBOX-Systeme werden dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit zur Miete überlassen. Die Übergabe erfolgt nach der getroffenen Vereinbarung entweder
- (a) durch Anlieferung und anschließende Installation durch SECBOX am vereinbarten Baustellenstandort oder
- (b) durch Versand an den vereinbarten Lieferort zur Installation durch den Kunden.
Sind Ort und Zeitpunkt nicht vereinbart, teilt SECBOX sie mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen mit.
5.2 Der Kunde schafft die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für Aufstellung und Betrieb. Dazu gehört insbesondere:
- (a) Der Kunde beschafft alle behördlichen Genehmigungen sowie Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Betriebsräten, Beschäftigten und sonstigen Dritten, die für Aufstellung und Einsatz erforderlich sind.
- (b) Der Kunde wählt einen geeigneten Standort mit ausreichender Standfestigkeit und angemessener Perspektive für eine wirksame Überwachung.
- (c) Bei Systemen mit externer Stromversorgung stellt der Kunde einen geeigneten Stromanschluss bereit.
5.3 Erfolgt die Installation durch SECBOX, gilt: (a) Anlieferung und Installation erfolgen auf Risiko von SECBOX. (b) Der Kunde stellt sicher, dass zur Installation das vorgesehene Betriebspersonal anwesend ist und eingewiesen werden kann. (c) Auf Verlangen unterzeichnet der Kunde ein Inbetriebnahmeprotokoll.
5.4 Installiert der Kunde selbst, gilt: (a) Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. (b) Der Kunde prüft die Systeme unverzüglich auf äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, und meldet Mängel umgehend. (c) Der Kunde installiert die Systeme unverzüglich am vereinbarten Standort und informiert SECBOX nach Abschluss in Textform. Die Inbetriebnahme erfolgt nur mit Zustimmung von SECBOX und nach Einweisung des benannten Betriebspersonals.
5.5 Verzögert sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die SECBOX nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die dadurch entstehenden angemessenen Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Personal.
6. Nutzungsbedingungen für SECBOX-Systeme
6.1 SECBOX darf die vermieteten Systeme während der Mietzeit im Rahmen des Zumutbaren gegen gleichwertige Systeme austauschen.
6.2 SECBOX darf an den Systemen Eigenwerbung anbringen oder anbringen lassen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich:
- (a) die Systeme nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform vom vereinbarten Standort zu entfernen;
- (b) die Systeme unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften zu handhaben;
- (c) die Systeme nur durch eingewiesene und zuverlässige Personen bedienen zu lassen;
- (d) die Systeme vor Verschmutzung zu schützen, insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten sowie bei Arbeiten mit Säuren.
6.4 Die Weitervermietung oder Weitergabe der Systeme an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von SECBOX untersagt.
6.5 Der Kunde informiert SECBOX unverzüglich, wenn Mängel auftreten oder die Systeme beschädigt werden oder verloren gehen.
7. Leistungen der Meldestelle
7.1 SECBOX stellt während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere Meldestellen in Deutschland zur Verfügung. Diese sind rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche mit geschultem Personal besetzt und nehmen die automatisiert übertragenen Alarmmeldungen der SECBOX-Systeme entgegen und bewerten sie. Die Meldestellen sind nicht VdS-zertifiziert.
7.2 Die Leistung der Meldestelle beschränkt sich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht strafbaren Verhaltens (insbesondere Diebstahl oder Sachbeschädigung) gegenüber den vereinbarten Schutzobjekten im Erfassungsbereich der Systeme betreffen. Für andere Objekte im Erfassungsbereich wird keine Überwachung geschuldet. SECBOX prüft eingehende Alarmmeldungen und leitet bei erkennbaren Verdachtsmomenten Alarmmeldungen an die vereinbarten Kontaktpersonen (Polizei oder privater Wachdienst) weiter. Die Kontaktpersonen legt der Kunde in einem Alarmprotokoll fest, das bei der Installation übergeben wird.
7.3 SECBOX hat ihre Pflichten nach Ziffer 7 erfüllt, sobald nach Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente die benannte Kontaktperson telefonisch erreicht wurde oder zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme erfolglos geblieben sind. Für das tatsächliche Eintreffen oder Tätigwerden der Kontaktpersonen am Baustellenstandort übernimmt SECBOX keine Gewähr.
8. Vergütung und Zahlung
8.1 Der Kunde zahlt die im Vertrag vereinbarte Miete (Wochenmiete) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
8.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Vertragslaufzeit, Kündigung
9.1 Ist eine feste Laufzeit oder Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen.
9.2 Ist keine feste Laufzeit vereinbart oder die Mindestlaufzeit abgelaufen, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von fünf Werktagen kündigen.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für SECBOX liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
- (a) unbefugt Änderungen an den Systemen vornimmt,
- (b) mit einem fälligen Betrag länger als 14 Tage in Verzug ist,
- (c) wiederholt oder fortgesetzt gegen Ziffer 6 verstößt oder
- (d) gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt.
9.4 Kündigungen bedürfen der Textform.
10. Pflichten bei Vertragsende
10.1 Der Kunde gibt die SECBOX-Systeme bei Vertragsende unverzüglich zurück.
10.2 Gibt der Kunde die Systeme aus einem von ihm zu vertretenden Grund verspätet zurück, kann SECBOX für die Dauer der Verzögerung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen; weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens unbenommen.
11. Eigentum, Zutritt
11.1 Die SECBOX-Systeme bleiben Eigentum von SECBOX.
11.2 Der Kunde informiert SECBOX unverzüglich über Ereignisse, die das Eigentum beeinträchtigen können, insbesondere Diebstahl, Beschädigung oder Zugriffe Dritter (Pfändung, Pfandrechte). Er weist Dritte auf das Eigentum von SECBOX hin.
11.3 SECBOX darf die Systeme während der üblichen Betriebszeiten selbst oder durch Beauftragte prüfen. Der Kunde gewährt hierfür Zugang zum Baustellenstandort.
12. Bildmaterial, Datenschutz
12.1 Die Systeme nehmen Bilder auf und übertragen sie an die Meldestelle. Übertragung, Wiedergabe und Speicherung erfolgen im Auftrag des Kunden. SECBOX verwendet das Bildmaterial ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nach Ziffer 7; jede weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Kunden. Soweit SECBOX dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
12.2 Der Kunde ist als Verantwortlicher dafür zuständig, dass Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere dem Datenschutzrecht und dem Recht am eigenen Bild, und dass die erforderlichen Hinweisschilder angebracht sind. Machen Dritte oder Behörden Verstöße geltend, informieren sich die Parteien unverzüglich, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde stellt SECBOX von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe oder Speicherung durch den Kunden beruhen, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit SECBOX gegen Ziffer 12.1 verstoßen hat oder den Verstoß zu vertreten hat.
13. Mängelhaftung
13.1 Für Sachmängel an den gemieteten Systemen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Der Kunde meldet Mängel unverzüglich nach Feststellung.
13.3 SECBOX beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Das Recht des Kunden zur Minderung der Miete für die Dauer der mangelbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung bleibt unberührt.
13.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 14.2.
13.5 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln richten sich nach Ziffer 14.
14. Haftung
14.1 SECBOX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und soweit SECBOX eine Garantie übernommen hat.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, entgangene Nutzungsmöglichkeiten und mittelbare Schäden, soweit nicht Ziffer 14.1 eingreift.
14.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SECBOX.
15. Abtretung, Aufrechnung
15.1 Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von SECBOX an Dritte abtreten.
15.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
16. Referenznennung
16.1 SECBOX darf den Kunden mit dessen Zustimmung, die in Textform erteilt wird, als Referenzkunden nennen.
16.2 SECBOX legt die Zusammenarbeit gegenüber Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden offen.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Neu-Ulm. SECBOX ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen. Das Recht zum einstweiligen Rechtsschutz bleibt unberührt.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.