Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Schmid Sicherheitsdienste GmbH (im folgenden „SECBOX“) und deren Kunden in Bezug auf die Bereitstellung von Systemen zum Baustellenschutz mittels Videoüberwachung (Kameratürme mitsamt Zubehör nebst Software zur Bildaufnahme und zur drahtlosen Übermittlung von Bildaufzeichnungen – nachfolgend als „SECBOX-Systeme“ bezeichnet) und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Auswertung von Alarmmeldungen in einer Alarmempfangsstelle und ggf. Weitergabe an den Kunden, die Polizei oder einen Wachdienst).
1.2 Die Vertragsleistungen von SECBOX erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden von SECBOX nicht anerkannt, auch wenn SECBOX nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen SECBOX und dem Kunden, sofern dieser Unternehmer ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Angebote, Bestellungen
2.1 Soweit von SECBOX nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von SECBOX über Vertragsleistungen freibleibend. Mündliche Nebenabreden binden SECBOX nicht.
2.2 Verträge über Vertragsleistungen zwischen dem Kunden und SECBOX kommen durch Bestellung des Kunden auf der Grundlage von Angeboten von SECBOX oder durch Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung seitens SECBOX nach Erhalt einer Bestellung des Kunden zustande.
3. Allgemeine Abwicklungsbestimmungen
3.1 Zur Durchführung der Vertragsleistungen hat der Kunde auf Verlangen von SECBOX jeweils einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen. Die Ansprechpartner sind vom Kunden zu bevollmächtigen, Erklärungen betreffend technische und organisatorische Vertragsabwicklung abzugeben und entgegen zu nehmen.
3.2 SECBOX führt die Vertragsleistungen selbst oder durch Einschaltung von Dritten als Subunternehmern aus. Soweit SECBOX Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet SECBOX für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.
4. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
4.1 Bei den mit dem Kunden vereinbarten Fristen und Terminen handelt es sich um Regelfristen und –termine ohne Fixschuldcharakter.
4.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen für Vertragsleistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
4.3 Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät SECBOX nur dann in Leistungsverzug, wenn der Kunde SECBOX gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der Vertragsleistung gesetzt hat.
5. Bereitstellung und Installation der SECBOX-Systeme
5.1 Die SECBOX-Systeme werden dem Kunden für die jeweils vereinbarte Laufzeit zur Miete überlassen. Die Übergabe erfolgt nach Maßgabe der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung entweder
(a) durch Anlieferung der SECBOX-Systeme zur anschließenden Installation durch SECBOX an dem vereinbarten Baustellenstandort des Kunden
oder
(b) durch Versand an den vereinbarten Ablieferungsort zur anschließenden Installation durch den Kunden selbst. Soweit Ort und Zeitpunkt der Installation und Anlieferung im Vertrag nicht spezifiziert sind, werden diese von SECBOX mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen mitgeteilt.
5.2 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die baulichen, technischen, organisatorischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Aufstellung und den ordnungsgemäßen Betrieb der SECBOX-Systeme erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere:
(a) Die Beschaffung aller zum Aufstellen und zum Einsatz der SECBOX-Systeme erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Betriebsräten, Mitarbeitern und sonstigen Dritten;
(b) Die Auswahl eines geeigneten Standortes auf dem Baustellenstandort mit ausreichender Standfestigkeit und ausreichender Perspektive, die eine effektive Baustellenüberwachung ermöglicht;
(c) Soweit ein SECBOX-System zum Einsatz kommt, das mit externer Stromversorgung arbeitet – die Bereitstellung eines entsprechenden Stromanschlusses zur Stromversorgung des SECBOX-Systems.
5.3 Ist vereinbart, dass die SECBOX-Systeme von SECBOX installiert werden, so gilt Folgendes:
(a) Die vermieteten SECBOX-Systeme werden von SECBOX auf deren Risiko angeliefert und installiert.
(b) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass zum Zeitpunkt der Installation das vom Kunden für den Betrieb vorgesehene Betriebspersonal für eine Einweisung anwesend ist.
(c) Soweit dies von SECBOX verlangt wird, hat der Kunde über die erfolgreiche Inbetriebnahme ein Inbetriebnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
5.4 Ist vereinbart, dass die SECBOX-Systeme von dem Kunden selbst am Baustellenstandort installiert werden, so gilt Folgendes:
(a) Die SECBOX-Systeme werden auf Kosten und Risiko des Kunden an den vereinbarten Ablieferungsort versandt.
(b) Der Kunde hat die SECBOX-Systeme nach der Übergabe am Ablieferungsort unverzüglich auf das Vorliegen äußerlich erkennbarer Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich SECBOX zu melden.
(c) Der Kunde hat die SECBOX-Systeme nach erfolgter Übergabe an dem Ablieferungsort unverzüglich an dem vereinbarten Baustellenstandort zu installieren. Über den Abschluss der Installation ist SECBOX schriftlich zu unterrichten. Eine Inbetriebnahme darf nur mit Zustimmung von SECBOX und nach Einweisung des vom Kunden benannten Betriebspersonals erfolgen.
5.5 Verzögert sich die Inbetriebnahme durch nicht von SECBOX zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von SECBOX und das von SECBOX für die Inbetriebnahme eingesetzte Personal zu tragen.
6. Nutzungsbedingungen für SECBOX-Systeme
6.1 SECBOX ist berechtigt, im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren die vermieteten SECBOX-Systeme während der Mietzeit gegen andere SECBOX-Systeme in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen auszutauschen.
6.2 SECBOX ist berechtigt, an den vermieteten SECBOX-Systemen Werbung für eigene Zwecke anzubringen bzw. anbringen zu lassen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich, die gemieteten SECBOX-Systeme
(a) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von SECBOX nicht von dem vereinbarten Baustellenstandort zu entfernen;
(b) unter Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften ordnungsgemäß zu behandeln;
(c) nur durch in die Bedienung eingewiesene und zuverlässige Mitarbeiter zu bedienen;
(d) ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen, insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren am Baustellenstandort.
6.4 Der Kunde darf die gemieteten SECBOX-Systeme ohne Erlaubnis von SECBOX weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.
6.5 Soweit an den gemieteten SECBOX-Systemen während der Vertragslaufzeit Mängel auftreten oder die Systeme – gleich aus welchem Grunde – beschädigt werden oder verloren gehen, hat der Kunde SECBOX darüber unverzüglich zu informieren.
7. Betriebsleistungen der Meldestelle
7.1 Zur Entgegennahme und Bewertung von Alarmmeldungen, die von den gemieteten SECBOX-Systemen automatisiert drahtlos vom Baustellenstandort in die Meldezentrale übertragen werden, unterhält SECBOX während der Vertragslaufzeit eine oder mehrere Meldestellen innerhalb der EU, die während der Vertragslaufzeit durchgängig (je 24 Stunden an 7 Tagen der Woche) mit geschultem Personal besetzt sind.
7.2 Die Betriebsleistungen der Meldestellen von SECBOX erstrecken sich ausschließlich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht von strafbarem Verhalten von Personen (insbesondere Diebstahl und / oder Sachbeschädigung) zu Lasten der mit dem Kunden vereinbarten Schutzobjekte im Detektionsbereich der SECBOX-Systeme betreffen. Für andere Objekte – auch wenn sich diese im Detektionsbereich der SECBOX-Systeme befinden sollten – wird eine Überwachungstätigkeit von SECBOX nicht geschuldet. SECBOX sorgt dafür, dass die Meldestellen eingehende Alarmmeldungen überprüfen und bei Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente eine entsprechende Alarmmeldung an die mit dem Kunden vereinbarten Kontaktpersonen – Polizei oder privater Wachdienst – weitergeben. Die Kontaktpersonen werden von dem Kunden in einem bei der Installation des betreffenden SECBOX-Systems zu übergebenden Alarmprotokoll schriftlich festgelegt.
7.3 Die Verpflichtungen von SECBOX im Rahmen dieser Ziffer 7 sind erfüllt, wenn SECBOX nach Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente gemäß Ziffer 7.2 die benannte Kontaktperson telefonisch erreicht hat oder zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme fehlgeschlagen sind. Eine Gewähr für den Einsatz der Kontaktpersonen am Baustellenstandort wird von SECBOX nicht übernommen.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Für die gemieteten SECBOX-Systeme hat der Kunde die im Kundenvertrag vereinbarte Wochenmiete zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen.
8.2 Soweit im Kundenvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Zahlungen des Kunden ohne jeden Abzug binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist SECBOX berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass SECBOX ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist; die Pauschale ermäßigt sich dann bzw. entfällt entsprechend. Davon unberührt bleibt das Recht von SECBOX, einen über die Pauschale hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
9. Vertragslaufzeit, Kündigung
9.1 Ist im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart, so kann der Vertrag während der festen Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Mindestlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
9.2 Soweit keine feste Laufzeit vereinbart oder eine vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist, kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden.
9.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für SECBOX insbesondere vor, wenn der Kunde
(a) ohne Zustimmung von SECBOX Änderungen an den gemieteten SECBOX-Systemen vornimmt;
(b) mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
(c) wiederholt oder fortgesetzt gegen die Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 6 verstößt;
(d) gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt.
10. Pflichten bei Vertragsbeendigung
10.1 Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die gemieteten SECBOX-Systeme unverzüglich an SECBOX zurückzugeben.
10.2 Wird die Rückgabe der gemieteten SECBOX-Systeme aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grunde verzögert, so ist SECBOX unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, von dem Kunden für den Zeitraum der Verzögerung bis zur Rückgabe an SECBOX eine pauschalierte Nutzungsentschädigung entsprechend den für die Vertragslaufzeit vereinbarten Vergütungssätzen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass SECBOX durch die verzögerte Rückgabe kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; die Nutzungsentschädigung entfällt oder ermäßigt sich dann entsprechend.
11. Produkteigentum, Zugangsrecht
11.1 Die dem Kunden bereitgestellten SECBOX-Systeme sind und bleiben Eigentum von SECBOX.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, SECBOX unverzüglich über jegliche Maßnahmen oder Ereignisse zu informieren, die das Eigentum von SECBOX an den SECBOX-Systemen beeinträchtigen, insbesondere über Diebstahl, Beschädigung sowie die Geltendmachung von Eigentums- oder Pfandrechten durch Dritte.
11.3 SECBOX darf die SECBOX-Systeme während der üblichen Betriebszeiten des Kunden besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Kunde hat SECBOX den hierzu erforderlichen Zugang zum Baustellenstandort zu verschaffen.
12. Nutzungsrechte an Bildmaterial
12.1 Die Aufnahme von Bildern durch die gemieteten SECBOX-Systeme, deren Übertragung an die Meldestelle von SECBOX sowie deren Wiedergabe und Speicherung in der Meldestelle erfolgen ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des Kunden. SECBOX verpflichtet sich, das Bildmaterial ausschließlich für den Zweck der Erbringung der Vertragsleistungen gemäß Ziffer 7 (Meldestelle) zu verwenden. Jegliche Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Kunden.
12.2 Der Kunde trägt die Verantwortlichkeit dafür, dass die Aufnahme, Übertragung, Widergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten SECBOX-Systeme und die Meldestelle den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Datenschutzrechts und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (insbesondere des Rechtes am eigenen Bild) entspricht. Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihnen gegenüber geltend machen, dass durch die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials über die gemieteten SECBOX-Systeme und die Meldestelle gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften und/oder gegen Rechte Dritter verstoßen wird. Außer in dem Fall eines Verstoßes gegen Ziff. 12.1 Satz 2 stellt der Kunde SECBOX von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit durch die im Rahmen der Leistungserbringung von SECBOX erstellten Aufnahmen, Übertragungen, Wiedergaben und/oder Speicherungen des Bildmaterials Rechte Dritter verletzt werden oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und SECBOX insofern durch Dritte oder Behörden in Anspruch genommen wird. Die Freistellung bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Dritten sowie auf die hierbei entstehenden eigenen notwendige Auslagen der Rechtsverfolgung und/oder –verteidigung.
13. Leistungsqualität und Sachmängelansprüche
13.1 Für die gemieteten SECBOX-Systeme übernimmt SECBOX die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Der Kunde hat etwaige nach der Übergabe auftretende Mängel der SECBOX-Systeme unverzüglich nach Feststellung des Mangels SECBOX zu melden.
13.3 Soweit die gemieteten SECBOX-Systeme einen Sachmangel aufweisen, ist SECBOX berechtigt und verpflichtet, den Mangel nach Wahl von SECBOX durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung zu beheben. Das Recht des Kunden zur Minderung der Vergütung für die Dauer der mangelbedingten Beeinträchtigung des Gebrauchs bleibt unberührt.
13.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.
13.5 Schadensersatz und Aufwendungsersatz kann der Kunde in allen Fällen dieser Ziffer 13 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 14 verlangen.
14. Haftungsbeschränkung
14.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden und Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. SECBOX haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Gebrauchsmöglichkeiten, Ansprüche Dritter und/oder jegliche sonstige mittelbare und Folgeschäden.
14.2 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt nicht
(a) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von SECBOX oder ihrer Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle des Todes oder der Verletzung von Leib oder Gesundheit einer Person;
(c) soweit SECBOX für Personenschäden oder Sachschäden an Privatvermögen gemäß zwingenden Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsrechtes haftet; und/oder
(d) soweit SECBOX ausnahmsweise eine Garantiehaftung für die Beschaffenheit von Vertragsleistungen übernommen haben sollte.
14.3 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 14.1 gilt ferner nicht im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SECBOX. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SECBOX jedoch auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung von SECBOX gemäß Ziffer 14.2 bleibt unberührt.
15. Abtretung, Aufrechnung
15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
15.2 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
16. Veröffentlichungen
16.1 Der Kunde gestattet SECBOX, in Marketing-Medien zur Bewerbung der Leistungen von SECBOX auf den Kunden als Referenzkunden hinzuweisen, insbesondere in Produktpräsentationen für Drittkunden.
16.2 Im Übrigen wird SECBOX die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden gegenüber Dritten offenbaren.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Für den Vertrag mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und SECBOX sind die Gerichte in Neu-Ulm. Jede Vertragspartei ist daneben berechtigt, die andere Vertragspartei an deren Sitz in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen abschließend.